Führerscheinentzug

Die Fahreignung kann überprüft werden, wenn jemand an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, wozu unter anderem auch Psychosen gehören.

Wer unter akut organischen Psychosen leidet, ist nach Massgabe der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Bei organischen Psychosen handelt es sich oft um schwere und in ihrem Verlauf kaum absehbare Krankheitszustände des Gehirns, die im Allgemeinen mit Bewusstseinsstörungen einhergehen oder doch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafter psychischer Veränderungen entsprechen. Sie schliessen das sichere Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach dem Abklingen der Psychose ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen von der Art und der Prognose des Grundleidens abhängig.

Wenn das Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt, kann diese Fähigkeit wieder angenommen werden, wenn keine Restsymptome der Psychose mehr nachweisbar sind und kein relevantes chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt.

Affektive Psychosen verlaufen dagegen in abgesetzten, depressiven und/oder manischen Phasen, in denen emotionale Funktionen, nicht aber die Intelligenzfunktionen gestört sind. Im Falle depressiver Erkrankungen wird die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs nur in sehr schweren depressiven Phasen beeinträchtigt. In manischen Phasen ist jedoch auch bei geringer Symtomausprägung mit Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.

Daneben gibt es noch die schizophrenen Psychosen, die in akuten Krankheitsstadien die Kraftfahrereignung ausschliessen, weil alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können. Die Ich-Funktion ist in besonderer Weise gestört und die Realistätsbeziehungen können beeinträchtigt sein. Schwere psychotische Krankheitserscheinungen können das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichen Ausmass beieinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört wird. Schwere psychotische Körpermissempfindungen können die Aufmerksamkeit absorbieren und die Leistungsfähigkeit senken. Antriebs- und Konzentrationsstörungen können den situationsgerechten Einsatz der psycho-physichen Leistungsfähigkeit mindern.

In der Regel wird mit Führerscheinentzug gedroht, wenn man in einer Psychose einen Unfall baut. Das heißt aber noch nicht, dass man den Führerschein sofort verliert.

Man hat die Chance durch einen Facharzt der Neurologie/Psychiatrie ein Gutachten zu erhalten, dass einem die Fahrtauglichkeit belegt. Dieser Facharzt muss eine verkehrsmedizinische Qualifikation nachweisen. In der Regel ist die Fahrerlaubnis an weitere Bedingungen geknüpft. So muss man damit rechnen, dass man vierteljährlich ein solches Attest vorlegen muss. Das Gutachten kostet im Schnitt 100-150 Euro!

 

Ein solches Gutachten kann wie folgt aussehen:

Fachärztliches Gutachten Über Patient X

Fragestellung: Fahrtauglichkeit aus fachärztlicher Sicht Anlass Unfall am ........., Veranlassung einer Meldung an die Führerscheinstelle durch die Polizei

Das Gutachten stützt sich auf: 1. Eine Befragung und klinische Untersuchung in der o.g. Praxis am ........ 2. Die in der Gutachtenaufforderung enthaltenen Angaben zum Unfall

Angaben des Betroffenen: X ist im .............nach einem Streit mit dem Fahrzeug nach ......... zu einem Bekannten unterwegs gewesen und auf dem Weg gegen die innere Leitplanke auf der Autobahn gefahren, dort zum Stehen gekommen. X sei der Meinung gewesen, dass das Fahrzeug fahruntüchtig sei, habe unter Schock gestanden, das Fahrzeug nicht verlassen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihm aufgefordert, auf den Standstreifen zu fahren, das Fahrzeug über die Beifahrertür zu verlassen. Dann sei ein Krankenwagen gerufen worden, er sei dann in ein nahegelegenes Krankenhaus gekommen, von dort aus sei er in die Psychiatrie nach Y. verlegt worden, wo er zwei Monate behandelt wurde. Er ist mit einer Dosis von ......entlassen worden und nimmt z.Zt. diese.....Dosis ein.

Aktuelles Befinden X geht es gut. Er fühlt sich nicht eingeschränkt, subjektiv fahrtauglich und fahre auch seit der Krankenhausentlassung unfallfrei Auto.

Soziale Situation X arbeitet als Angestellter in Z. und ist gelernter ....... Verheiratet, Kinder. X hat eine gesetzliche Betreuung.

Vorbefunde X lehnt es ab, dass ich den Bericht über den letzten stationären Aufenthalt bekomme.

Psychopathologischer Befund X ist wach und orientiert. Er ist bewußtseinsklar. Der Gedankengang ist geordnet und strukturiert. Keine Störungen des formalen Gedankenablaufs. Inhaltlich fällt auf, dass keine Krankheitseinsicht besteht, aber keine überwertigen Ideen oder Wahninhalte zur Zeit. Im Kontakt ist er zugänglich, zunächst bemüht, keinen auffälligen Eindruck zu machen und nur Informationen zu liefern, die ihm nicht schaden können. Auf Nachfrage beantwortet er aber alle Fragen ehrlich. Keine Störungen des Ich-Erlebens, keine Halluzinationen oder sonstige produktiv psychotischen Symptome. Keine Suizidalität. Stimmung nicht pathologisch ausgelenkt, Antrieb scheint normal.

Diagnose Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, derzeit unter Medikamenten in Remission.

Beurteilung X. leidet an rezidivierenden psychotischen Episoden, der Unfall ist in einer solchen Episode passiert, nachdem offenbar die notwendige medikamentöse Erhaltungstherapie von dem Betroffenen auf eigenen Wunsch hin abgesetzt wurde. Zum Untersuchungszeitpunkt ist der psychopathologische Befund so, dass eine Fahrtauglichkeit aus fachärztlicher Sicht anzunehmen ist.

Leider liegt aber eine so geringe Einsicht in die Erkrankung und die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung vor, dass man annehmen muss, dass ein Rückfall der Erkrankung wegen unzureichender Behandlung im Bereich des Wahrscheinlichen liegt. In einer solchen Situation wäre X. fahruntauglich. Aus diesem Grund schlage ich vor, dass die Behörde geeignete Auflagen erteilt, die das Weiterführen der vorgeschlagenen Behandlung und die Freiheit von akuten Symptomen einer psychotischen Erkrankung belegen können. Dies könnten Stellungnahmen des Behandlers sein darüber, dass sich die Psychose weiter in Remission befindet und dass die Medikamente eingenommen werden. Es wird vorgeschlagen, dass eine solche Stellungnahme in 3monatigen Intervallen vorgelegt wird.

Dieses Gutachten reicht man bei der Führerscheinstelle ein (Einschreiben mit Rückschein). Dann erhält man ein Schreiben von der Führerscheinstelle, in dem die Auflage steht. Wenn man mit der Auflage einverstanden ist, braucht man weiter nichts zu tun, außer in regelmäßigen Abständen ein Attest vorzulegen.

Gehen die Auflagen einem zu weit, kann man einen Rechtsanwalt beanspruchen, der gegen die Auflagen Widerspruch einlegt. Wir empfehlen hier ausdrücklich einen Anwalt, die Führerscheinstelle handelt sonst schnell mit einem Führerscheinentzug. Aufpassen sollte man auch beim nicht nötigen Umschreiben des Führerscheins. Die Führerscheinbehörde schreibt in neuster Zeit Führerscheine um d.h. man kann seinen Führerschein gegen eine Karte umtauschen. Hier wird oftmals der 7,5 t Führerschein einfach weggelassen, obwohl man ihn laut alten Führerschein hatte.

Wir möchten uns dafür einsetzen, dass der Führerschein nicht so einfach entzogen werden kann. Gerade psychisch Kranke, die auf dem Dorf wohnen oder arbeiten möchten, müssen mobil bleiben, denn ein Mobilitätsverlust führt zu psychischen Störungen. Außerdem sehen wir es als problematisch an, dass psychisch Kranke, durch Auflagen gezwungen werden ihre Medikamente zu nehmen. Hier wird das Celler Urteil umgangen, das aussagt, dass Medikamente grundsätzlich nicht zwangsweise gegeben werden dürfen.

Entzug der Fahrerlaubnis